Schnäppchen gemacht?

Beim Gebrauchtwagenkauf, insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf von Privat, evtl. auch über e-bay, sehen sich Käufer immer häufiger “übers Ohr gehauen”, gerade, wenn es sich um ein vermeidliches Schnäppchen handelt.

Für die Ihnen zusehenden Rechte ist von Bedeutung, ob der Gebrauchtwagen von einem Händler oder einem Privatmann gekauft wurde und was im Kaufvertrag vereinbart wurde. Von Bedeutung sind aber auch die Angaben zum Fahrzeug, die vom Verkäufer in der Werbung oder in der e-bay Anzeige gemacht wurden.

Bei einem rein privaten Autokauf kann ein völliger Ausschluss der Haftung für Sachmängel vereinbart werden. Ein solche Ausschuss sollte im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Beim Gewährleistungsausschluss kann der Käufer bei später auftretenden Mängeln nur dann Ansprüche geltend machen, wenn der Verkäufer falsche Angaben über den Zustand des Fahrzeugs gemacht hat. Der Kaufvertrag ist dann wegen Täuschung anzufechten.

Händler können dagegen ihre Haftung für Sachmängel des Gebrauchtwagens nicht komplett ausschließen, sondern nur zeitlich reduzieren. Dem Händler gegenüber stehen Ihnen stets Gewährleistungsrechte (Nachbesserung, Rückabwicklung, Schadnersatz) zu. Beachten sie bitte, dass Sie Ihren Nachbesserungsanspruch rechtzeitig geltend machen und möglichst auch dokumentieren.

Der Verkäufer haftet stets dafür, dass er dem Käufer falsche Angaben über die Beschaffenheit des Gebrauchtwagens gemacht hat, zum Beispiel einen Unfall verschwiegen hat oder den Kilometerstand falsch angegeben hat. In diesen Fällen kann sich auch der Privatverkäufer nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss für Sachmängel berufen. Deshalb ist jedem Käufer zu empfehlen, möglichst genaue Fragen zum Zustand des Fahrzeugs an den Verkäufer zu richten und die Antworten des Verkäufers in den Kaufvertrag aufzunehmen.

Sie haben das Recht auf einen Anwalt für Verkehrsrecht.